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   BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91   

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https://dejure.org/1991,9531
BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91 (https://dejure.org/1991,9531)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1991 - 4 B 222.91 (https://dejure.org/1991,9531)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1991 - 4 B 222.91 (https://dejure.org/1991,9531)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme bei einem Richterwechsel - Pflicht zur Erneuerung des Augenscheins - Zurechnung eines Grundstücks zum Außenbereich oder zum nicht qualifiziert beplanten Innenbereich - Beeinträchtigung öffentlicher Belange

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 150.88

    Revisionsverfahren - Dispensierung - Begründungszwang bei Zurückweisung von

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91
    Zu weiteren Bemerkungen besteht kein Anlaß (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 in Verb, mit § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO n.F.; vgl. bereits BVerwG, Beschluß vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228 [BVerwG 23.09.1988 - 7 B 150/88] zur entsprechenden Rechtslage nach § 173 VwGO, § 565 a ZPO).
  • BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88

    Richterwechsel - Beweisaufnahme - Ermessenssache - Grundstücksnachbar -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91
    Ob das Tatsachengericht nach einem Richterwechsel die Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme für erforderlich hält, entscheidet es nach seinem Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 = NVwZ-RR 1990, 166; ähnl. Beschluß vom 17. Mai 1989 - BVerwG 4 CB 6.89 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 9 = NVwZ 1990, 58).
  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 B 89.87
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91
    Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz - unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 12.07.1985 - 9 CB 104.84

    Protokoll - Genehmigung - Sachverständiger Zeuge - Aussage -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91
    § 112 VwGO will nicht die zukünftige Besetzung des Gerichts eigenständig regeln, sondern für den Fall eines Richterwechsels die nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter zu einem weiteren Verfahrensschritt verpflichten, um den Verfahrensbeteiligten vor Erlaß des Urteils eine Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem Gericht in seiner nunmehr zur Entscheidung berufenen Zusammensetzung zu geben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56; vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1989 - 1 BvR 830/89 -, soweit ersichtlich nur in JURIS dokumentiert).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91
    Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz - unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 17.05.1989 - 4 CB 6.89

    Besetzung der Richterbank nach Übergang in das schriftliche Verfahren; Erteilung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91
    Ob das Tatsachengericht nach einem Richterwechsel die Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme für erforderlich hält, entscheidet es nach seinem Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 = NVwZ-RR 1990, 166; ähnl. Beschluß vom 17. Mai 1989 - BVerwG 4 CB 6.89 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 9 = NVwZ 1990, 58).
  • BVerfG, 27.07.1989 - 1 BvR 830/89
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91
    § 112 VwGO will nicht die zukünftige Besetzung des Gerichts eigenständig regeln, sondern für den Fall eines Richterwechsels die nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter zu einem weiteren Verfahrensschritt verpflichten, um den Verfahrensbeteiligten vor Erlaß des Urteils eine Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem Gericht in seiner nunmehr zur Entscheidung berufenen Zusammensetzung zu geben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56; vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1989 - 1 BvR 830/89 -, soweit ersichtlich nur in JURIS dokumentiert).
  • BVerwG, 14.11.1991 - 4 C 1.91

    Verwaltungsprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht,

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91
    Da ein in Baurechtsstreitigkeiten erfahrenes Berufungsgericht die örtlichen Gegebenheiten in aller Regel auch allein anhand des Karten- und Bildmaterials beurteilen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist gegen diese Verfahrensweise nichts einzuwenden.
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